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Teil 1 - Teil 2
 

Verwaltungsaufgaben des Generalstabes

 

Der Aufgabenbereich der Finanzen, Bestände und Lieferungen
[bureau des revues, des situations et des finances]

Die Befugnisse des Chefs dieses Aufgabenbereiches sind

  1. die Korrespondenz mit dem Inspekteur der Truppenschauen [inspecteur aux revues], von welchem der Chef des Generalstabes das Verzeichnis aller Musterungen und die Artikel erhalten muß, welche der Inspekteur in den allgemeinen Befehlen einfügen lassen will. Bei den Divisionsstäben wird der Inspekteur durch den Unter-Inspekteur der Truppenschauen [sous-inspecteur aux revues] ersetzt.
  2. die Anfertigung der täglichen und vierzehntäglichen Situationsberichte - eine Arbeit, welche stets geheim bleiben muß.
  3. die Beziehungen mit dem Generalzahlmeister [payeur général].
  4. die Bearbeitung der auszuführenden Befehle, der erhobenen Kontributionen, der aufgenommenen Anleihen, der Beschlagnahme von Gütern oder der Anfertigung von Geld, welche von dem kommandierenden General befohlen worden sind, und andere diesbezügliche Einzelheiten.
  5. die Forderungen der Einheiten und Offiziere der Armee nach Entschädigungen für Verluste oder Vergütungen für notwendige außerordentliche, den Dienst betreffende Aufwendungen. Je nach den Umständen und dem Gegenstand der Forderung kann auch der Chef eines Divisionsstabes solche Forderungen bewerten, sie, falls sie gerechtfertigt sind, ausgleichen und sich mit der Forderung seinerseits an den Divisionsgeneral oder den Chef des Generalstabes wenden. Zu diesem Punkt gehören des weiteren die Beglaubigung der Schriftstücke, welche Vollmachten enthalten, und vor allem der Schriftstücke, welche den Aufgabenbereich und die Zuständigkeit des Chefs des Generalstabes betreffen.
  6. die geheimen Aufwendungen des Generalstabes und der Divisionsstäbe und ihre Abrechnung mit den für diesen Zweck vom kommandierenden General geschaffenen Fonds. Falls es solche Fonds für den Divisionsstab gibt, so können sie auch vom Divisionsgeneral oder dem Chef des Generalstabes geschaffen werden.
  7. die außerordentliche Bewirtung [traitement extraordinaire], welche den Kommandeuren der Festungen und Bezirke zu gewähren oder durch das Land gewähren zu lassen ist.
  8. der Schriftverkehr mit den Familien der Militärpersonen der Armee oder der Division oder mit den Autoritäten, welche sie vertreten.
  9. die Überwachung all dessen, was in der Armee zivile Angelegenheiten betrifft; hierüber wird in dem Artikel über die Inspekteure gesondert geschrieben werden.
  10. die Ausführung der Befehle des kommandierenden Generals, die sich auf die vom Kommandeur der Gendarmerie verhängten Geldstrafen beziehen.
  11. die Forderungen rückständigen Soldes oder ausstehender Lieferungen aus den Fonds [masses].
  12. die Austeilungen von vom kommandierenden General genehmigten Gratifikationen, falls der Chef des Generalstabes damit beauftragt ist.
  13. die Bezahlung der außerordentlich angestellten Arbeiter, die weder in die Zuständigkeit der Artillerie noch der Ingenieure fallen, oder die Gratifikationen, welche man ihnen gibt, wie zum Beispiel den Flußschiffern beim eiligen und dringenden Überqueren eines Flusses oder ähnlichen Umständen dieser Art. Hierfür muß vom kommandierenden General ein eigener Fond eingerichtet werden, der in besetzten Gebieten normalerweise vom Land bezahlt werden muß.
  14. alle Beschlagnahmungen, die befohlen werden und deren Resultat zur Verfügung des kommandierenden Generals steht.

Der Aufgabenbereich der Sicherheit und Aufklärung
[bureau de la police et de la partie secrète]

Er besteht aus

  1. der Aufklärung und allem, was mit den Spionen, den geheimen Informanten oder speziellen Informationen, die man erhalten möchte, zu tun hat.
  2. der Arbeit der eigentlichen Führer [guides].
  3. die Aufstellung der Liste der Kriegsgefangenen, welche in jedem Treffen von den einzelnen Einheiten gemacht worden sind, ihre Auswechselung, falls sie stattfinden sollte, ihre Absendung an die vom Kriegsminister oder kommandierenden General bestimmtem Orte und ihre Eskortierung. Die Kriegsgefangenen der Divisionen werden alle zum Generalstab geschickt, für den Fall, daß das aufgrund einer zu großen Entfernung nicht möglich sein sollte, wird der Chef des Generalstabes anderweitige Bestimmungen verfügt haben, denen Folge geleistet werden muß.
  4. der den Deserteuren zu gebenden Bestimmung, falls man sie nicht zur Armee eskortiert, und den hiermit zusammenhängenden Vorkehrungen.
  5. der Sammlung der Informationen, wie sich jeder einzelne gefangengenommenne Offizier dem Feinde ergeben hat, um je nach den Umständen sein Lösegeld [rançon] zu zahlen, und der Aufstellung, Affaire für Affaire, der Gefangenen, welche uns der Feind abgenommen hat. Letztere Zahlen müssen sich täglich in den Rapporten finden, welche der Chef des Divisionsstabes dem Chef des Generalstabes macht.
  6. den Beziehungen mit den Autoritäten des Landes, in welchem man Krieg führt.
  7. allem, was die Sicherheit, die Disziplin und die Ausführung des Dienstes in der Armee anbetrifft.
  8. der Arretierung und Befragung aller verdächtigen Personen.
  9. der Planung und Festlegung des Dienstes beim Hauptquartier, seiner gleichmäßigen Verteilung auf die Einheiten, welche daran teilnehmen können, und der Versendung der die Ausführung betreffenden Befehle.
  10. der Prüfung und Genehmigung des für die einzelnen Divisionen beschlossenen Dienstes, über welchen dem Chef des Generalstabes von den einzelnen Chefs der Divisionsstäbe Rechenschaft abgelegt werden muß.
  11. der Verwendung aller erbeuteten, beschlagnahmten oder aufgegriffenen Pferde, ihrer Weitersendung an die Kavallerie, Artillerie oder den Train, je nach ihren Eigenschaften, und der kostenlose Rückgabe aller derjenigen, deren Besitzer sich feststellen läßt, gleich ob sie gestohlen oder sich selbst überlassen worden sind. Alle von den Divisionen erbeuteten oder aufgegriffenen Pferde müssen zur weiteren Verwendung dem Generalstabe überwiesen werden; diejenigen Pferde, welche das Zeichen einer Einheit oder eines Dienstes tragen, werden dem Kommandeur der Gendarmerie überwiesen, der die Rückgabe bewerkstelligt.
  12. der Sendung aller Waffen, welche erbeutet, gefunden oder von Deserteuren mitgebracht worden sind, an den Kommandeur der Artillerie.
  13. der Festlegung der jedem erlaubten Anzahl von Wagen, entsprechend den vom Chef des Generalstabes mitgeteilten Verfügungen des kommandierenden Generals.
  14. der Überwachung der Händler, Arbeiter, Marketender und Wäscher, welche vermittels der Kommandeure der Gendarmerie und der Wagenmeister [vaguemestres] in allem dem Stab unterstehen, mit der Ausnahme dessen, was die Vorschriften über die Anzahl ihrer Pferde und Wagen bestimmen.
  15. der Festlegung der Anzahl der Marketender, welche einer mit einer Unternehmung beauftragten Einheit nützlicherweise mitgegeben werden können; hierfür legt der Kommandeur der Gendarmerie eine Reihenfolge fest.
  16. den Beziehungen zum Kommandeur der Gendarmerie.
  17. der Beförderung der Befehle, welche die Geldstrafen betreffen, mit denen der Chef des Generalstabes die Händler, Marketender etc. belegen kann, auch der Konfiszierung oder dem Verkauf ihrer Pferde, Wagen, Güter etc., womit stets der Kommandeur des Ortes des Hauptquartieres gemeinsam mit dem Kriegskommissar des Hauptquartieres beauftragt wird.
  18. den Maßnahmen, um die Ankunft und den Aufbruch der dem Hauptquartier gestellten Ordonnanzen zu Pferd festzustellen, falls nicht der Diensttuende [? agent du service] damit beauftragt ist; das bedeutet den Empfang der Scheine, welche den Zeitpunkt ihres Aufbruchs aus dem Quartier belegen, und die Ausstellung der Scheine, welche den Zeitpunkt ihres Aufbruchs vom Generalstab enthalten müssen, wenn sie zu ihren Einheiten zurückkehren.
  19. dem Vorschlag der Offiziere, welche geeignet sind, die Kriegsrevisionsgerichte [? conseils de guerre de revision] und die Kriegsgerichte [? conseils militaires] zu besetzen, der Bearbeitung ihrer Ernennungen und Einbestellungen und ihrer Veränderungen.
  20. der Beurteilung aller Beschwerden und Anzeigen, welche irgendein Mitglied der Armee betreffen, und deren weiterer Bearbeitung.
  21. allen Details in Bezug auf militärische Verhandlungen und Urteile sowie der Versendung der Akten bezüglich Anklage und Freispruch.
  22. der Rücksendung aller zu langer Haft Verurteilten nach Frankreich, während die übrigen in die Festungen oder Befestigungen geschickt werden, die zur Armee gehören. Diese Rücksendung wird vom Generalstab oder nach seinen Befehlen vorgenommen.
  23. der Bearbeitung der Verurteilungen, welche durch ihre Bedeutung vom Generalstab vorgenommen werden müssen, oder der Bestätigung derjenigen, welche vom Kommandeur des Ortes des Hauptquartiers vorgenommen worden sind.
  24. der Ausstellung von Sauvegarden, der Bestimmung der Einheiten, welche sie der Reihe nach stellen müssen, ihrer Rückberufung oder Ablösung, falls ihre Einheiten abmarschieren müssen.
  25. der Feststellung des Wertes der Beute, die von den Streifparteien oder anderen Truppenkorps dem Feinde abgenommen worden ist, und ihrem Verkauf, der im Hauptquartier nur nach einer besonderen Genehmigung des Chefs des Generalstabes vorgenommen werden darf, welcher hierfür direkt zuständig ist.
  26. der Organisation und der Bestimmung der Eskorten, welche zur Sicherung von Transporten nötig sind, und den diesbezüglichen Anordnungen.
  27. der Einquartierung des Hauptquartiers.
  28. der Versendung aller Abschiede und Urlaube, die vom kommandierenden General genehmigt worden sind. Kein Offizier darf seine Einheit oder seinen Posten für mehr als vier Tage verlassen, ohne eine vom Chef des Generalstabes schriftlich übermittelte Erlaubnis des kommandierenden Generals zu haben. Die Abschiede und Urlaube, welche bestimmte Einheiten betreffen, werden vom Chef des Generalstabes den Chefs der Divisionsstäbe übermittelt, zu denen diese Einheiten gehören.
  29. den Befehlen, daß bei Aufenthalten und Rasttagen die Offiziere und Unteroffiziere von zehn Uhr vormittags an in Uniform und unter Waffen sind, und daß die Angestellten aller Klassen stets, vor allem, wenn sie auf dem Marsch oder im Dienst sind, die ihnen vorgeschriebene Bekleidung tragen, ohne etwas hinzuzufügen oder abzuändern, unter der Strafe, ins Gefängnis gesteckt zu werden.

Der Aufgabenbereich der Militärgeographie [bureau topographique]

Zu diesem Aufgabenbereich, vom Kommandeur der Militärgeographen [commandant des ingénieurs géographes] geleitet, welcher die Ergebnisse seiner Arbeit dreifach ausfertigen und an den Kriegsminister, den kommandierenden General und den Chef des Generalstabes abliefern muß, gehören

  1. die Aufnahme der Karten für den Marsch, die Kantonnierungen und die Winterquartiere.
  2. die Aufnahme der Positionen Lager, Schlachten, Gefechte Festungen, Befestigungen, Feldschanzen und anderer befestigter Punkte.
Literaturangaben
  • Paul Thiébault: Manuel Général du Service des États-Majors Généraux et Divisionnaires dans les Armées, renfermant quelques développemens particuliers sur les principales opérations de la guerre; les différentes armes, leur commandement et leur emploi; le service des places; les jugemens militaires; les administrations, etc.
    Paris 1813
     
© Napoleon Online - Letzte Aktualisierung am 02.08.2007
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