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Bayerisches Bürgermilitär ab 1807 |
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Zur polizeilichen Sicherung von Städten und Gemeinden wurde mit königlicher Verordnung vom 3. April 1807 die Formierung des sog. Bürgermilitär geregelt. Mit diesem Erlass sollten die guten Erfahrung mit schon bestehenden Bürgerwehren ("Landfahnen") deren Organisation auf das gesamte Bayern ausgeweitet werden. Die Verordnung sah eine Organisation auf lokaler Ebene vor und wies den Einheiten des Bürgermilitärs die wichtige Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Kriegsfalle zu - in Voraussicht auf mögliche Feldzüge, bei denen die aktiven Truppen das bayerische Land und die Garnisonen verlassen müssen. Der Einsatz gegen feindliche Truppen wurde ausdrücklich untersagt. In Garnisonstädten übernahm das Bürgermilitär die Aufgaben der Feldtruppen, wenn diese die Gemeinde verlassen haben; in Gemeinden ohne Garnison übernahm das Bürgermilitär immer diese Aufgaben. Zudem wurden diese Einheiten aufgefordert, durch Patrouillen in der Umgebung die Sicherheit aufrecht zu erhalten. Mindestens 20 Mann wurden zur Erstellung einer Einheit Bürgermilitär benötigt und um einen Unterlieutenant, zwei Korporäle sowie einen Tambour ergänzt. Konnte eine Gemeinde 60 Mann unter Waffen stellen, wurden diese in einer Kompanie zusammengefasst, vier Kompanien bildeten ein Bataillon. Eine der vier Kompanien in einem Bataillon Bürgermilitär wurde als Grenadierkompanie ausgezeichnet. Das Bataillon wurde durch einen Stabsoffizier kommandiert, die Einreihung von Hautboisten (Musikern) wurde auch genehmigt. Eine Schützenkompanie konnte errichtet werden, sofern sich genügend erfahrene Schützen in einer Gemeinde befanden, und daneben mindestens zwei Füsilierkompanien gegeben waren. Gemeinden konnten auch Einheiten zu Pferd und sogar Artillerie- bzs. Fuhrwesenkompanien errichten, sofern sich entweder mindestens 60 berittene Mann einfanden oder ausreichend Geschützmaterial vorhanden war. Unteroffiziere wurden aus den Mannschaften des Bürgermilitärs gewählt, Offiziersstellen jedoch sollten mit Personen des Magistrats oder aus angesehenen Bürgern besetzt werden. Stabsoffiziere wurden nach Vorschlag ausschließlich durch den König eingesetzt. Fahnen und Standarten konnten nach Dekret auch an das Bürgermilitär verliehen werden (siehe auch Tafel der Vorschrift unten). Nach dem Bürger-Militär-Almanach von 1810 ist dies für die Gemeinden Donauwörth (am 27.5.1808), München (am 12.10.1808), Eichstätt (am 12.10.1808) und Augsburg (am 23.10.1808) nachweisbar. Jeder Bürger wurde zu einem grundsätzlichen Dienst im Bürgermilitär verpflichtet, tatsächlich eingeschriebene Bürger mussten bis zum 60. Lebensjahr dort dienen. Daher sah die königliche Verordnung eine Musterung eines jeden Bürgers vor. Nicht taugliche Bürger sollten durch eine Geldspende einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Bürgermilitärs leisten. Durch die Einführung der Nationalgarde im April 1809 wurde das Bürgermilitär in den Rang der Nationalgarde 3. Klasse eingestuft. Größere Einheiten des Bürgermilitärs standen 1810 in den folgenden Städten - man beachte, dass zu diesem Zeitpunkt in Würzburg als eigenständiges Großherzogtum demgemäß kein bayerisches Bürgermiliär steht. Bemerkenswert ist aber das Fehlen des Bürgermilitärs in Nürnberg.
Aus der Vorschrift von 1807 finden sich unten alle Tafeln, für deren Betrachten die verkleinerten Darstellungen angeklickt werden - es öffnet sich dann eine größere Darstellung in einem separaten Fenster. Mein Dank gilt der Kunstbibliothek Berlin, die mir die Bearbeitung und Veröffentlichung dieser zeitgenössischen Bilderserie genehmigte. |
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© Napoleon Online - Letzte Aktualisierung am 23.11.2017 |